Von Gerd Nett GIm dritten Teil der Serie (Baustelle Vergütung, care konkret 35/2025) beschreibt Frau Dunker die geplante verlängerte Anpassungsfrist für "Tarifanlehner". §72 Abs. 3b Satz 6: "Tritt im Fall von Satz 1 Nummer 1 bis3 eine Änderung im Hinblick auf die in dem jeweiligen Tarifvertrag oder in den jeweiligen kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbarte Entlohnung ein, haben die in Satz 1 genannten Pflegeeinrichtungen die erforderlichen Anpassungen der von ihnen gezahlten Entlohnung spätestens innerhalb von drei (Anm. d. V.: vormals zwei) Monaten vorzunehmen, nachdem ...