Zusätzliche Betreuungskräfte nach § 43b SGB XI (bis Januar 2017 § 87b SGB XI) dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auch an Sonnund Feiertagen zum Dienst eingeteilt werden. Wenn aus dem Betreuungskonzept der Einrichtung deutlich wird, dass die zusätzlichen Betreuungsleistungen an sieben Tagen in der Woche erforderlich sind, greift § 9 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) nicht mehr. Dieser sieht ein Beschäftigungsverbot an Sonnund Feiertagen vor. Vielmehr gilt die Ausnahme gemäß § 10 ArbZG, wie ein Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 16.12.2016 bestätigt hat. Die Ausnahme gilt für Tätigkeiten, die zwingend auch an Sonnund Feiertagen vorgenommen werden müssen. Darunter fallen auch zusätzliche Betreuungsleistungen. Denn ...