Die Entscheidung: VG Karlsruhe, Beschluss vom 12.4.2024, AZ: 2 K 411/24 Im Jahr 2018 fragte ein Verein bei der Heimaufsicht an, ob er eine selbstorganisierte Wohngemeinschaft betreiben dürfe. Nach informeller Anhörung wurde die Anfrage abgelehnt. Danach gründete der Verein die spätere Antragstellerin, eine GbR, als Betreiberin der Wohngemeinschaft. Sie übernahm sukzessive die pflegerischen und betreuerischen Aufgaben in der Wohngemeinschaft mit zwei Wohngruppen. Bei den ...