Dagegen war die Fleimaufsicht vorgegangen und hatte sie untersagt. Hiergegen klagte nun die Einrichtung, die sich in ihrem Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit verletzt sah. jeder Verzicht einen zweiten Pflegeplatz zu belegen, sei mit finanziellen Einbußen verbunden. Die Zuschläge würden benötigt, um investive Kosten zu refinanzieren. Laut BSC dürfe man die durch öffentliche Förderung nicht gedeckten Investkosten durch anteilige Umlage auf die Heimbewohner refinanzieren. Pflegebedürftige seien insoweit nachrangiger Kostenträger für nicht durch öffentliche Fördermittel gedeckte Investikosten Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgelehnt. Die gesonderte Berechnung der Investkosten bedürfe der Zustimmung durch die Landesbehörde, da die Einrichtung Pflegewohngeld erhalte, das, auch wenn es ...