Der Patient war mit einem Oberschenkelbruch ins Krankenhaus eingeliefert worden. Die Operation fand aufgrund von Komplikationen erst am nächsten Tag statt. Eine Einschätzung des Dekubitusrisikos war ebenso wenig dokumentiert worden wie Maßnahmen, die notwendig gewesen wären, um einen Dekubitus zu verhindern. Drei Tage später wurde ein Dekubitus 2. Grades am Gesäß des Patienten erstmalig dokumentiert. Nach Feststellung des Dekubitus sei zwar ein Lagerungsplan eingeführt worden, allerdings ohne Lagerungsintervalle und -arten. Das OLG Brandenburg folgte vollumfänglich den Ausführungen des Pflegesachverständigen, der die festgestellten Behandlungsfehler als schlicht unverständlich beschrieb. Es bewertete die Behandlungsfehler als grob fehlerhaft. Bei der unterlassenen Risikoeinschätzung ...