Von Marcus Berger Der elektronische Leistungsnachweis (eLNW) im Bereich der ambulanten Pflege nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGB XI kommt, wenn auch mit allerlei Fragen, Problemen und Kuriositäten. Eines dieser Kuriositäten ist der Umstand, dass der Leistungserbringer zukünftig nichts mehr unterschreibt, wirklich gar nichts. Ein Papierleistungsnachweis besteht aus Unmengen an eigenhändigen Unterschriften, von an der Versorgung aktiv beteiligter Pflegekräfte. Nach jedem Einsatz wird jede Leistung per Handzeichen (Kürzel) dadurch rechtsverbindlich bestätigt. Am Monatsende ist es dieAufgabe der Pflegedienstleitung zusätzlich per Unterschrift den Leistungsnachweis für ...