Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Möglichkeiten zur erlaubnisfreien Arbeitnehmerüberlassung innerhalb von Konzernen deutlich eingeschränkt. Darüber haben kürzlich die Caritas-Dienstgeber informiert. Nach dem jetzt veröffentlichten Urteil gilt das sogenannte Konzernprivileg nicht mehr, wenn ein Arbeitnehmer entweder zum Zweck der Uberlassung eingestellt oder später zu diesem Zweck beschäftigt wird. Bisher wurde die Regelung in der Praxis häufig weniger streng ausgelegt. Im konkreten Fall hatte ein Mitarbeiter geklagt, der über zehn Jahre bei einer Konzerntochter angestellt war, aber durchgehend bei einer anderen Konzerngesellschaft arbeitete. Er machte geltend, dass aufgrund dieser verdeckten Arbeitnehmerüberlassung ein direktes Arbeitsverhältnis mit dem Einsatzunternehmen entstanden sei. Die ...