Von Franziska Dunker Da die Verträge nach § 132l SGB V die Rahmenbedingungen für die Vergütungsverhandlungen festlegen, wurde der Schwerpunkt in den letzten Monaten auf die Vertragsverhandlungen gelegt. Nur ein paar Bundesländer wie z.B. Bayern und NRW sind schon in die Vergütungsverhandlungen eingetreten. Um vor dem 30. Juni 2024 in Vergütungsverhandlungen eintreten zu können, sollten alle Intensivpflegedienste nun ihre Vergütungskalkulationen samt Strukturerhebungsbögen vorbereiten und die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen zu Vertrags- und Vergütungsverhandlungen aufrufen. In diesem Rahmen sind folgende Fallstricke zu berücksichtigen: Verträge nach § 132l SGB V und § 132a SGB V: ...