Von ambulanten Pflegediensten und den versorgten Versicherten wird in regelmäßigen Abständen die Frage aufgeworfen, inwieweit es zulässig ist, die Verordnungsdauer einer Leistung der Behandlungspflege nach § 37 SGB V zu begrenzen. In diesem Zusammenhang geht es neben der Einschränkung von sogenannten "Jahresverordnungen" aktuell auch um neue Regelungen in den Richtlinien der Häuslichen Krankenpflege (HKP-Richtlinie) in der Fassung vom 06. Dezember 2019. Hinsichtlich der langfristig ausgestellten Folgeverordnungen stehen die involvierten Beteiligten auf Leistungsseite immer wieder vor der Herausforderung, dass die Genehmigung lediglich für einen Zeitraum von bspw. drei Monaten stattfindet. Zunächst ist hierbei festzuhalten, dass bei einer Jahresverordnung, sofern ...