Eine fast vergessene Vorschrift erlebt derzeit eine Renaissance: Der Verzicht des zugelassenen Leistungserbringers auf eine Vergütungsvereinbarung, aus ganz verschiedenen Gründen: Unzureichende Vergütungsangebote der Pflegekassen, ewig dauernde Vergütungsverhandlungen, sogenannte "start-up"-Vergütungsangebote und vieles anderes mehr. Da liegt es nahe, einfach mit der Kundenbetreuung zu beginnen und auf eine Vergütungsvereinbarung (zumindest zeitweise) zu verzichten. Doch die Anwendung des § 91 SGB XI ist für alle Beteiligten ungewohnt und hat durchaus Tücken, so dass Aufklärung geboten ist. § 91 SGB XI enthält abweichend von dem sonst in der (Kranken- und) Pflegeversicherung geltenden Sachleistungsprinzip eine nach § 4 Abs. ...