Mit dem Hospiz- und Palliativgesetz, das bereits zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist, wurde u. a. auch der § 132 g SGB V eingeführt. Hier wurde für die gesetzlichen Krankenversicherten, die in einer stationären Pflegeeinrichtung oder einer stationären Einrichtung der Eingliederungshilfe leben, ein Anspruch auf die sogenannte gesundheitliche Versorgungsplanung am Lebensende festgelegt. Das Angebot, das eine stationäre Einrichtung vorhalten kann, ist nach der gesetzlichen Intention ein für den Leistungsberechtigten zugeschnittenes Beratungsangebot zur medizinischpflegerischen, psychosozialen und/oder seelsorgerlichen Versorgung in der letzten Lebensphase, das sich an das internationale Konzept des "Advance Care Planning" (ACP) anlehnt. Die ...