Der Mitarbeitende hat bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. So bestimmt es § 109 Gewerbeordnung (GewO). Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Auf Verlangen des Mitarbeitenden haben sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) zu erstrecken. Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein und darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. In der Praxis entbrennt oft Streit über die ...