Altenpflege - 15.06.2015 | QUALITäTSMANAGEMENT
UMSETZUNG DER PTVS-KRITERIEN 29 UND 30: KÖRPERPFLEGE. MUND- UND ZAHNPFLEGE

Gewohnheiten berücksichtigen

Das Transparenzkriterium 29 greift den Umgang mit der Körperpflege und die diesbezüglichen angemessenen Einwirkungsmöglichkeiten auf. Bei der Körperpflege (sowie der Mund- und Zahnpflege, dem anschließenden Kriterium 30) handelt es sich um einen Bereich, der durch ein sehr individuelles Bedürfnis nach Pflege gekennzeichnet ist. Unabhängig von Kultur oder Generation nämlich hat jeder Mensch persönliche Gewohnheiten und häufig lebenslang praktizierte Vorgehensweisen. Diese mit viel Fingerspitzengefühl und Sensibilität zu berücksichtigen, ist unsere Aufgabe als Pflegekräfte. Stellen Sie die Umsetzung beispielsweise wie folgt dar: Die Pflegeplanung weist den Einbezug der Gewohnheiten des Bewohners und dessen Aktivierungspotenzial aus. Es muss also daraus ...
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