Text: Nicola Dissel-Schneider | Olaf Roßbach Zum Stichtag am 1. Januar 2017 werden die bisherigen drei Pflegestufen und das bisher gesonderte Verfahren zur Feststellung des Vorliegens einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz (EAK) ersetzt durch ein System der Einstufung in fünf Pflegegrade. Zum selben Zeitpunkt sollen die bestehenden Vergütungsvereinbarungen auf die neuen Pflegegrade durch gesetzlich geregelte Überleitung, durch landesspezifische Vereinbarungen oder durch individuelle Verhandlungen übergeleitet werden. Grundlage der bestehenden Vergütungssätze sind jedoch Personalschlüssel. Werden diese nicht eingehalten, drohen bekanntlich Rückzahlungen nach § 115 Abs. 3 SGB XI. Eigentlich gar nicht. Die Personalschlüssel waren das ...