Nahezu unbemerkt ist bei der Umsetzung des PSG II und PSG III bisher geblieben, dass seit dem 01. 01. 2017 der MDK die sogenannte Heimpflegebedürftigkeit nicht mehr prüft. Bis dahin hatte der MDK (zumindest theoretisch) die Aufgabe bei der Wahl von stationären Leistungen zu prüfen, ob häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder diese wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. § 43 Abs. 1 SGB XI in der neuen Fassung gewährt nun einen Rechtsanspruch auf stationäre Pflegeleistungen. Die Versicherten haben also ein echtes Wahlrecht, welche Art von Leistungen abgerufen werden sollen, ohne dass es auf eine ...