Die Beitrittserklärung hatte folgenden Inhalt: "Der Beitretende verpflichtet sich gegenüber dem Träger, selbstständig und neben dem Pflegegast für die Verpflichtungen des Pflegegastes (z. B. Zahlungen) aus dem oben genannten Vertrag sowie für alle weiteren Verpflichtungen des Pfiegegastes gegenüber dem Träger aufzukommen. Der Träger kann die Erfüllung seiner Ansprüche sowohl vom Pfiegegast als auch vom Beitreibenden verlangen". Die Regelung verstoße gegen fy 14 WVBG. Zwar regele fy 14 WBVG nicht abschließend alle möglichen Formen von Sicherheiten, sondern erlaube vom Grundsatz her auch die Sicherheitsleistung durch andere als die genannten Formen, z. B. durch einen Schuldbeitritt. Doch beschränke fy 14 ...